Allgemeine Informationen

Die Geburt Ihres Neugeborenen muss dem zuständigen Standesamt binnen einer Woche angezeigt werden. Sie bekommen dann vom Standesamt die Geburtsurkunde für Ihr Kind ausgestellt. In Krankenhäusern mit Babypoint besteht die Möglichkeit neben der Geburtsurkunde auch sofort einen Meldezettel und einen Staatsbürgerschaftsnachweis für das Kind zu erhalten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich in Ihrem Krankenhaus.


Zuständige Stelle

Die Personenstandsbehörde, die für den Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes örtlich zuständig ist:

  • Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
  • In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie verheiratet sind, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • Geburtsurkunden der Eltern des Kindes
  • Heiratsurkunde der Eltern des Kindes
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern bei Wohnsitz im Ausland
  • Eventuell Nachweis akademischer Grade der Eltern des Kindes
  • Erklärung über die Vornamensgebung (wenn Sie sich schon für einen Vornamen entschieden haben)
  • Formular "Anzeige der Geburt", wenn die Geburt nicht von der Leiterin/dem Leiter der Krankenanstalt, der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme angezeigt wurde 

Wenn Sie als Mutter ledig, geschieden oder verwitwet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • Geburtsurkunde der Mutter des Kindes
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Mutter des Kindes
  • Bestätigung der Meldung der Mutter des Kindes, wenn der Hauptwohnsitz im Ausland liegt
  • Eventuell Scheidungsurteil oder -beschluss mit Bestätigung der Rechtskraft der geschiedenen Ehe (diese erhalten Sie beim Scheidungsgericht) bzw. Heiratsurkunde der letzten Ehe und Sterbeurkunde des Ehegatten
  • Eventuell Partnerschaftsurkunde
  • Eventuell Nachweis akademischer Grade der Mutter des Kindes
  • Erklärung über die Vornamensgebung (wenn Sie sich schon für einen Vornamen entschieden haben)
  • Eventuell Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung (durch den Vater)
  • Formular "Anzeige der Geburt", wenn die Geburt nicht von der Leiterin/dem Leiter der Krankenanstalt, der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme angezeigt wurde
  • Eventuell Bescheid über Namensänderung
  • Spezielle Vollmacht vom Spital verlangen, um den außerehelichen Vater oder eine andere Person zu bevollmächtigen, die Beurkundung durchführen zu lassen

Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit in Österreich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.


Kosten

  • Anzeige der Geburt: gebührenfrei
  • Ausstellung einer Geburtsurkunde: gebührenfrei
  • Ausstellung des ersten Staatsbürgerschaftsnachweises: gebührenfrei

HINWEIS
Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde/internationalen Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.