Standesamt

Mitarbeiter

Eheringe

Geburt: 

Allgemeine Informationen

Die Geburt Ihres Neugeborenen muss dem zuständigen Standesamt binnen einer Woche angezeigt werden. Sie bekommen dann vom Standesamt die Geburtsurkunde für Ihr Kind ausgestellt. In Krankenhäusern mit Babypoint besteht die Möglichkeit neben der Geburtsurkunde auch sofort einen Meldezettel und einen Staatsbürgerschaftsnachweis für das Kind zu erhalten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich in Ihrem Krankenhaus.

 

Zuständige Stelle

Die Personenstandsbehörde, die für den Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes örtlich zuständig ist:

  • Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
  • In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats

 

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie verheiratet sind, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • Geburtsurkunden der Eltern des Kindes
  • Heiratsurkunde der Eltern des Kindes
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern bei Wohnsitz im Ausland
  • Eventuell Nachweis akademischer Grade der Eltern des Kindes
  • Erklärung über die Vornamensgebung (wenn Sie sich schon für einen Vornamen entschieden haben)
  • Formular "Anzeige der Geburt", wenn die Geburt nicht von der Leiterin/dem Leiter der Krankenanstalt, der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme angezeigt wurde 

Wenn Sie als Mutter ledig, geschieden oder verwitwet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • Geburtsurkunde der Mutter des Kindes
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Mutter des Kindes
  • Bestätigung der Meldung der Mutter des Kindes, wenn der Hauptwohnsitz im Ausland liegt
  • Eventuell Scheidungsurteil oder -beschluss mit Bestätigung der Rechtskraft der geschiedenen Ehe (diese erhalten Sie beim Scheidungsgericht) bzw. Heiratsurkunde der letzten Ehe und Sterbeurkunde des Ehegatten
  • Eventuell Partnerschaftsurkunde
  • Eventuell Nachweis akademischer Grade der Mutter des Kindes
  • Erklärung über die Vornamensgebung (wenn Sie sich schon für einen Vornamen entschieden haben)
  • Eventuell Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung (durch den Vater)
  • Formular "Anzeige der Geburt", wenn die Geburt nicht von der Leiterin/dem Leiter der Krankenanstalt, der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme angezeigt wurde
  • Eventuell Bescheid über Namensänderung
  • Spezielle Vollmacht vom Spital verlangen, um den außerehelichen Vater oder eine andere Person zu bevollmächtigen, die Beurkundung durchführen zu lassen

Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit in Österreich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

 

Kosten

  • Anzeige der Geburt: gebührenfrei
  • Ausstellung einer Geburtsurkunde: gebührenfrei
  • Ausstellung des ersten Staatsbürgerschaftsnachweises: gebührenfrei

HINWEIS
Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde/internationalen Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

 



Eheschließungen

Allgemeine Information

Haben Sie sich entschlossen zu heiraten, müssen Sie sich bei einem Standesamt zu einem Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit anmelden. Im Rahmen dieses Verfahrens wird von der Behörde eine Niederschrift aufgenommen.

 

Zuständige Stelle

Jede Personenstandsbehörde in ganz Österreich:

  • Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
  • In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats

 

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie Österreicherin/Österreicher sowie ledig und voll geschäftsfähig sind:

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Wenn die Geburt nicht im Inland beurkundet oder eingetragen ist: eine einer Abschrift aus dem Geburtenbuch entsprechende Urkunde
  • Die Geburtsurkunde, wenn die Geburt im Inland erfolgt ist, zwecks allfälliger Nacherfassung im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit oder Eintrag im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister
  • Wenn der Hauptwohnsitz im Ausland liegt: den Nachweis des Hauptwohnsitzes
  • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade und auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise

Wenn Sie bereits verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft waren: zusätzlich

  • Heiratsurkunde/n der letzten Ehe oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft
  • Scheidungsurkunde oder Nachweis der Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!), Urteil über die Auflösung der früheren eingetragenen Partnerschaft/en
  • Allenfalls Sterbeurkunde der Ehepartnerin/des Ehepartners
  • Allenfalls Sterbeurkunde der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners
  • Im Falle einer ausländischen Entscheidung über die Auflösung oder Nichtigerklärung: die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel II a-Verordnung anwendbar ist

Wenn Sie ein Kind oder mehrere gemeinsame Kinder haben: zusätzlich

  • Geburtsurkunde(n) des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder
  • Vaterschaftsanerkenntnis der gemeinsamen Kinder (sofern der Vater auf der/den Geburtsurkunde(n) noch nicht eingetragen ist)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn vorhanden
  • Nachweis des Wohnsitzes der Kinder

 

Kosten

  • Für das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit: 50 Euro
  • Vorlage von ausländischen Schriften: 130 Euro
  • Weitere Kosten: Bundesverwaltungsabgabe und eventuelle Kommissionsgebühren


Bundesverwaltungsabgabe

  • Trauung durch die Standesbeamtin/den Standesbeamten im Amtsraum während der Dienststunden: 5,45 Euro
  • Trauung durch die Standesbeamtin/den Standesbeamten im Amtsraum außerhalb der Dienststunden: 10,90 Euro
  • Trauung durch die Standesbeamtin/den Standesbeamten außerhalb der Amtsräume bei lebensgefährlicher Erkrankung einer Verlobten/eines Verlobten: 5,45 Euro
  • Trauung durch die Standesbeamtin/den Standesbeamten außerhalb der Amtsräume in allen anderen Fällen: 54,50 Euro
     Für die Inanspruchnahme von Zusatzleistungen, wie beispielsweise Musik, können ebenfalls Kosten entstehen



Sterbefall

Allgemeine Informationen

Bei einem Todesfall in einer Wohnung ist unverzüglich  eine Ärztin/ein Arzt zu verständigen, die/der die Totenbeschau vornimmt. Sie sollten auch gleich mit einem Bestattungsunternehmen Kontakt aufnehmen, um die weiteren Schritte zu veranlassen. Das Bestattungsunternehmen kann für Sie in den meisten Fällen auch die Veranlassung der Totenbeschau und die Anzeige des Todesfalls beim Standesamt übernehmen.

 

ACHTUNG

Vor der Totenbeschau darf an der Verstorbenen/dem Verstorbenen keine Veränderung (auch kein Umkleiden) vorgenommen werden! Das Formular "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" dienen der Eintragung im Sterbebuch beim Standesamt und dem Bestattungsunternehmen für die Durchführung der Bestattung. Nach der Freigabe der Verstorbenen/des Verstorbenen durch die Totenbeschauärztin/den Totenbeschauarzt kann die Tote/der Tote zum Friedhof gebracht und dort in einem eigenen Raum im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. In ländlichen Gegenden ist es mitunter üblich, die Verstorbene/den Verstorbenen zu Hause oder in der Kirche aufzubahren. Ob eine Aufbahrung der Verstorbenen/des Verstorbenen zu Hause möglich ist, hängt vom jeweiligen Landesgesetz (Bestattungsgesetz) und von eventuell hierzu erlassenen Gemeindeverordnungen ab. Nach Durchführung der Totenbeschau durch eine Ärztin/einen Arzt muss die Anzeige des Todesfalls beim Standesamt durchgeführt werden. Hier erhalten Sie auch die Urkunde über einen Sterbefall bzw. den Registerauszug Tod.

 

Zuständige Stelle

Die Personenstandsbehörde, die für den Sterbeort (z.B. Standort des Spitals oder des Altersheimes) örtlich zuständig ist:

  • Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
  • In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats

 

Erforderliche Unterlagen

  • Formular "Anzeige des Todes"
  • Eigener amtlicher Lichtbildausweis
  • Personaldokumente der Verstorbenen/des Verstorbenen – soweit vorhanden:
    • Geburtsurkunde
    • Nachweis der Staatsangehörigkeit oder Heimatschein (Heimatrollenauszug)
    • Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde
  • Bei Geschiedenen: zusätzlich
    • Scheidungsbeschluss bzw. Scheidungsurteil
  • Bei eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern: zusätzlich
    • Urteil über die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft
  • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade

 

Kosten

  • Anzeige: gebührenfrei
  • Ausstellung einer Sterbeurkunde bzw. eines Registerauszugs Tod:
    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
  • Todesbestätigung (für die Sozialversicherung): gebührenfrei